Rechtliche Informationen

Die neue Distanz­unterrichts­verordnung

Die Verordnung regelt das digitale Lernen von verschie­denen Orten bei behördlich angeordneten Schul­schließungen oder schwer­wiegenden Gründen, die den Präsenz­unterricht unmöglich machen, sowie bei der Umsetzung genehmigter pädagogischer Konzepte für den Fernunterricht.

Einfach erklärt: Die neue Distanz­unterrichts­verordnung

Was regelt die Verordnung?

Präsenzunterricht bleibt die Norm, jedoch ermöglicht Distanzunterricht digitales Lernen von verschiedenen Orten aus. Die Verordnung gilt bei behördlich angeordneten Schulschließungen oder schwerwiegenden Gründen, die Präsenzunterricht unmöglich machen, sowie bei der Umsetzung genehmigter pädagogischer Konzepte für den Distanzunterricht.

Für wen gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

Wann tritt sie in Kraft?

1. August 2024

Unter welchen Umständen findet Distanzunterricht statt?

  • Schulschließungen aufgrund behördlicher Anordnung, landesrechtlicher Regelungen oder schwerwiegender Gründe
  • Auf Grundlage eines genehmigten pädagogischen Konzeptes als Ergänzung des Präsenzunterrichts. Das Antragsformular finden Sie hier.

Welche technischen Anforderungen gibt es?

Schulen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler müssen technisch ausgerüstet sein, um einen gleich- berechtigten Zugang zum Distanzunterricht zu gewährleisten. Die Umsetzung des Distanzunterrichts erfolgt in der Regel über die Schul-Cloud Brandenburg. Bei dem Einsatz anderer geeigneter Systeme ist die Datenschutzkonformität durch die Schule sicherzustellen (§ 3 Abs. 2). Der oder die Datenschutzbeauftragte der Schule ist beratend hinzuziehen.

Wie wird der Distanzunterricht bewertet?

Die Leistungsbewertung im Distanzunterricht folgt den gleichen Grundsätzen wie im Präsenzunterricht. Leistungen im Distanzunterricht fließen in die Endbewertung ein, sofern die Eigenständigkeit der Leistung gewährleistet ist. Prüfungen, Klassenarbeiten und Klausuren finden grundsätzlich in Präsens statt, sofern keine anderen Bestimmungen gelten.

Bildungsgangspezifische Besonderheiten beim ergänzenden Distanzunterricht

  • Grundschule: Kann in den Klassen 4 bis 6 in der Schule unter schulischer Aufsicht und im begrenzten zeitlichen Umfang stattfinden (§ 22).
  • Sekundarstufe I: Die mündliche Prüfung im freiwilligen mündlichen Prüfungsfach am Ende der Jgst. 10 kann grundsätzlich auch digital durchgeführt werden (§ 23).
  • Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife: Kurse können als Kooperationskurse zwischen Schulen oder als landesweite Onlinekurse angeboten werden (§ 24).
  • Berufliche Schulen: Distanzunterricht kann blockweise oder in einzelnen Unterrichtsstunden durchgeführt werden (§ 25).
  • Förderschulen: Dem Präsenzunterricht ist nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen (§ 26).
  • Zweiter Bildungsweg: Die Standorte der ZBW-Einrichtungen können sich vernetzen (§ 27).

Welche besonderen Regelungen gibt es für kranke Schülerinnen und Schüler?

Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 21 können auf Antrag die Möglichkeit erhalten, digital am Präsenzunterricht teilzunehmen, sofern die technischen und sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Was muss ich als Schule tun?

Bitte laden Sie sich das Antragsformular herunter. Mit der Beantwortung des Antragsformulars und der darin aufgeführten Reflexionsfragen erstellen Sie das pädagogische Konzept für den ergänzenden Distanzunterricht.

Wo finde ich weitere Informationen?

Die vollständige Distanzunterrichtsverordnung kann in BRAVORS eingesehen werden.

Veröffentlich am 15. August 2024, zuletzt überarbeitet am 15. August 2024.

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