a) Staatsbürgerschaftlicher Status an allgemeinbildende Ersatzschulen
An allgemeinbildende Ersatzschulen werden ab dem Schuljahr 2023/24 Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien im Sinne der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) als Ausprägung des Merkmals „Staatsbürgerlicher Status“ erfasst.
Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien im Sinne der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) sind Personen,
- die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes innehaben,
- denen der Aufenthalt gemäß § 55 des Asylgesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist,
- deren Abschiebung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes nach Durchführung des Asylverfahrens ausgesetzt ist,
- die eine Aufenthaltsgewährung gemäß §§ 23a oder 24 des Aufenthaltsgesetzes innehaben oder
- die gemäß § 29 Absatz 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs innehaben, sofern dieser an Personen anknüpft, für die ein Tatbestand gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder ein Tatbestand gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und
- die noch nicht länger als vier Jahre eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
Unbegleitete Kinder und Jugendliche gelten als Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien, wenn auf sie einer der unter Nummer 1 bis 4 genannten Tatbestände und der unter Nummer 6 genannte Tatbestand zutreffen.