Service: Datenerhebungen

Schuldatenerhebung

Die Schuldaten­erhebung im Land Brandenburg ist eine jährliche Erhebung von Lehrer-, Unterrichts- und Schülerindividualdaten, die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS Berlin-Brandenburg) durchgeführt wird.

Stichtage und Abgabetermine für die Schulstatistik

Schuljahresbeginn 2023/24 - Lehrer-, Unterrichts- und Schülerindividualdaten
Bezeichnung Stichtag Erfassungszeitraum
Allgemeinbildende Schulen/Zweiter Bildungsweg 25. September 2023 25. September bis 05. Oktober 2023
Berufliche Schulen 06. November 2023 06. November bis 16. November 2023

Erhebungsdokumentation für das Schuljahr 2023/24

Die Erhebungsdokumentation (Handbuch) zur Erstellung der Schulstatistik bietet Unterstützung bei der Durchführung der Schulstatistik. Zur Nutzung der Dokumentation wird ein persönliches SCHULPORTAL-Login benötigt.

  • Teil A: Beschreibung der Arbeitsschritte zur Erfassung der Schuldaten.
  • Teil B: Erläuterungen zu den zu erhebenden Merkmalen.
  • Teil C: Beschreibung der Schnittstellendateien für den ZENSOS-Import und das Schlüsselverzeichnis.
  • Teil D: Beschreibung der Besonderheiten für Schulen in freier Trägerschaft (basiert auf dem Schreiben des MBJS vom 12. Juni 2012).
  • Änderungen: Beschreibung der aktuellen Änderungen zur Erhebung der Schulstatistik.

Änderungen in der Schulstatistik für das Jahr 2023/24

  • Erläuterungen zu Erhebungsmerkmalen

    a) Staatsbürgerschaftlicher Status an allgemeinbildende Ersatzschulen
    An allgemeinbildende Ersatzschulen werden ab dem Schuljahr 2023/24 Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien im Sinne der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) als Ausprägung des Merkmals „Staatsbürgerlicher Status“ erfasst.

    Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien im Sinne der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) sind Personen,

    1. die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes innehaben,
    2. denen der Aufenthalt gemäß § 55 des Asylgesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist,
    3. deren Abschiebung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes nach Durchführung des Asylverfahrens ausgesetzt ist,
    4. die eine Aufenthaltsgewährung gemäß §§ 23a oder 24 des Aufenthaltsgesetzes innehaben oder
    5. die gemäß § 29 Absatz 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs innehaben, sofern dieser an Personen anknüpft, für die ein Tatbestand gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder ein Tatbestand gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und
    6. die noch nicht länger als vier Jahre eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

    Unbegleitete Kinder und Jugendliche gelten als Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien, wenn auf sie einer der unter Nummer 1 bis 4 genannten Tatbestände und der unter Nummer 6 genannte Tatbestand zutreffen.

  • Änderung in den Merkmalsausprägungen

    a) Ausprägung des Merkmals Staatsbürgerlicher Status“

    Neu ist:

    • L- Flüchtlinge laut Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV)

Schnittstellendatei

Die Datei beinhaltet einfache Vorlagen zur Erfassung/Erzeugung der Dateien: KLnnnnnn.txt, LUnnnnnn.txt, LAnnnnnn.txt, FLnnnnnn.txt. Das Tabellenblatt „Hinweise“ beschreibt das Speichern der Dateien:

Download Excel-Datei (94 KB)

Häufige Fragen zur Schuldatenerhebung

Fachverfahrensspezifische Anleitung und Hilfe für weBBschule und angrenzende Systeme finden Sie im weBBschule-MediaWiki.

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