Angebote für Lehrkräfte

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, Personen, die Fehlverhalten in Unternehmen oder Organisationen melden, Schutz zu gewähren. Es soll sicherstellen, dass Whistleblower, also Hinweisgeber, die auf Missstände wie Korruption, Betrug, rechtswidriges Verhalten oder Gefahren für die Öffentlichkeit hinweisen, vor Repressalien und Nachteilen geschützt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und hat die Stärkung des Schutzes von Personen zum Ziel, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden. Als Hinweisgeber im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang oder Missstände aufdecken. Hierzu zählen zum Beispiel Informationen über Korruption, Betrug, Datenmissbrauch oder andere Missstände; nicht aber persönliche Beschwerden, die in den Bereich der Dienstaufsicht fallen.

Wenn Sie ein Fehlverhalten oder einen Missstand melden wollen, senden Sie eine E-Mail an das Postfach Meldestelle [at] mbjs [dot] brandenburg [dot] de(Meldestelle@mbjs.brandenburg.de). Sie können hierfür ein gesondertes Meldeformular nutzen.

Rückmeldung durch die Meldestelle

Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung von der Meldestelle. Nach Prüfung Ihrer Meldung hat die Meldestelle verschiedene Handlungsmöglichkeiten (sog. Folgemaßnahmen, § 18 HinSchG). Sie kann:

  • interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren (Nr. 1),
  • Sie im Falle der eigenen Unzuständigkeit auch an eine andere Stelle verweisen (Nr. 2),
  • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen (Nr. 3) oder
  • das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben (Nr. 4).

Über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen werden Sie innerhalb von drei Monaten informiert.

Datenschutz

Soweit Sie persönliche Daten angeben, werden diese gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften geschützt. Insoweit obliegt es Ihnen, welche Daten Sie angeben. Für Rückfragen der Meldestelle und, um Ihnen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ist jedoch die Eröffnung eines Kommunikationsweges erforderlich.

Externe Meldestellen

Ihre Meldung sollte bevorzugt an die interne Meldestelle gerichtet sein (§ 7 HinSchG). Unbenommen bleibt es Ihnen jedoch, Ihre Meldung — auch nach Abschluss des Verfahrens durch die interne Meldestelle — an eine externe Meldestelle zu richten. Als solche kommen in Betracht:

  • das Bundesamt für Justiz,
  • die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
  • das Bundeskartellamt.

Ferner gibt es weitere Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union. Zu diesen zählen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur fair Flugsicherheit (EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA). Über die Erreichbarkeiten dieser Meldekanäle können Sie sich im Internet und bei der internen Meldestelle informieren.

Belehrung

Als hinweisgebende Personen bestehen für Sie Schutzmaßnahmen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Meldung zutreffend ist oder eine dritte Person bei dieser Meldung unterstützt haben. Dieser Schutz besteht aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. Die Androhung von Repressalien und solche selbst sind gegenüber hinweisgebenden Personen verboten und schadensersatzbewährt. Das HinSchG sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn Sie als hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, besteht jedoch nur dann, wenn Sie als hinweisgebende Person dies geltend machen.

Regelungen

Meldewege

Meldestelle [at] mbjs [dot] brandenburg [dot] de(Meldestelle@mbjs.brandenburg.de)
Meldeformular Hinweisgeberschutzgesetz

Bitte melden Sie sich an, um die Kontaktinformationen zu sehen!

Lade Daten